Fachausschuss Sozialrecht
Merkblatt zu den Anspruchsgrundlagen von Ausländern und Staatenlosen
bei der Hilfe nach § 72 Bundessozialhilfegesetz
1. Vorbemerkung
Der Anteil ausländischer Staatsangehöriger und Staatenloser, die Hilfeangebote
der Wohnungslosenhilfe in Anspruch nahmen, betrug nach den jährlichen
Erhebungen der BAG Wohnungslosenhilfe über das Dokumentationssystem zur
Wohnungslosigkeit Alleinstehender (DWA) im Jahre 1998 ca. 10,6% bzw. 12.720
Personen bei einer geschätzten Gesamtzahl von rd. 120.000 Personen im
Hilfesystem der Wohnungslosenhilfe. Etwa 3.600 (3,0%) Personen waren EU-Bürger.
Die gewachsene Bedeutung des Problems der Hilfe für Ausländer wird deutlich
im Vergleich dieser Zahlen zu denen Anfang der 90er-Jahre: So betrug der
Anteil der Ausländer 1992 insgesamt 4,6% (1,5 % EU-Bürger) und ist seitdem
von Jahr zu Jahr gestiegen. Die Zahl der Menschen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit,
die trotz besonderer sozialer Schwierigkeiten das Hilfesystem nicht aufsuchen,
dürfte ein Mehrfaches betragen. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Einrichtungen ergeben sich in diesen Fällen sowohl besondere fachliche
als auch rechtliche Fragestellungen. Letztere beziehen sich auf mögliche
ausländerrechtliche Folgen und auf die Rechtsqualität der Ansprüche auf
Hilfe für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten. Mit diesem
Merkblatt will die BAG Wohnungslosenhilfe den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der Wohnungslosenhilfe einen Überblick über die Rechtslage bei der Hilfe
nach § 72 BSHG für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose geben.
Ausländerrechtliche Fragestellungen werden nicht behandelt; sie müssen
besonders dargestellt werden. Im Interesse der Übersichtlichkeit wird
ferner auf eine detaillierte Untersuchung von Problemen bei der Ermessensausübung
unter unterschiedlicher Praxis der Sozialhilfeträger verzichtet; ggf.
muss auf Veröffentlichungen zu diesem Thema zurückgegriffen werden.
2. Grundsätze
2.1 Für Ansprüche auf Sozialhilfe von Ausländern und Staatenlosen,
die sich im Bundesgebiet aufhalten, ist § 120 BSHG die maßgebende Rechtsgrundlage.
Dieser räumt ihnen - sofern ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht grundsätzlich
ausgeschlossen wird - einen Rechtsanspruch auf Leistungen nur für die
Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und
Wöchnerinnen sowie Hilfe zur Pflege ein. Die Gewährung von anderen Hilfen
in besonderen Lebenslagen, also auch der Hilfe nach § 72 BSHG ist in das
Ermessen des Trägers der Sozialhilfe gestellt. Dabei entscheidet der Träger
der Sozialhilfe nicht nur über Art, Form und Maß der Hilfe (das "Wie"),
sondern auch über den Hilfeanspruch dem Grunde (das "Ob") nach.
2.2 Je nach Staatsangehörigkeit und ausländerrechtlichem Status
kann sich die Qualität des Anspruches aus § 120 BSHG von einem Anspruch
auf fehlerfreie Ermessensausübung bis hin zu einem Rechtsanspruch verdichten.
Im Zusammenhang mit der Beratung über die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen
und zur Finanzierung möglicher Leistungen der Hilfe nach § 72 BSHG ist
deshalb eine Ermittlung der genannten Tatbestandsvoraussetzungen unumgänglich
(zu den Einzelheiten siehe Ziff. 3).
2.3 Die Träger der Sozialhilfe sind zur Zusammenarbeit mit den
Ausländerbehörden verpflichtet und in den Fällen des § 71 Abs. 2 SGB X
zur Übermittlung der Sozialdaten des Ausländers ermächtigt. Die Beantragung
und Leistung von Sozialhilfe kann deshalb zu einer Überprüfung des ausländerrechtlichen
Status des einzelnen durch die Ausländerbehörde und einer neuen Entscheidung
über den Aufenthalt des Ausländer oder Staatenlosen führen. Dies muss
bei der Beratung unbedingt berücksichtigt werden.
3. Zu den Ansprüchen nach Staatsangehörigkeit und ausländerrechtlichem
Status
3.1 Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerbergesetzes
Zu diesem Personenkreis gehören
Personengruppe |
Aufenthaltsstatus |
|
|
Asylbewerber/innen |
Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylverfahrensgesetz |
illegal eingereiste Ausländer/innen; abgelehnte Asylbewerber/innen
(defacto Flüchtlinge); sonstige Bürgerkriegsflüchtlinge |
Duldung nach § 55 Ausländergesetz |
Flüchtlinge aus Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten |
Aufenthaltsbefugnis nach den § 32, 32a Ausländergesetz
wegen des Krieges im Heimatland |
Angehörige der vorstehenden Personengruppen haben nach § 120 Abs. 2 BSHG
keinen Anspruch auf Sozialhilfe (auch nicht als Ermessensleistung).
3.2 Staatenlose mit erlaubten Aufenthalt und Asylberechtigte
Angehörige dieser Personengruppen sind hinsichtlich ihrer Rechtsansprüche
nach dem BSHG deutschen Staatsangehörigen vollständig gleichgestellt.
Sie haben einen Rechtsanspruch auf Hilfe nach § 72 BSHG, so weit dessen
Voraussetzungen vorliegen.
3.3 Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
Für diese Personengruppe gilt, dass sie sich nach der EU-Freizügigkeitsverordnung
als Arbeitnehmer in jedem Mitgliedsstaat frei bewegen und niederlassen
können und die gleichen sozialen Vergünstigungen erhalten wie Angehörige
ihres Aufenthaltstaates. Ehegatten, minderjährige Kinder und volljährige
Kinder, letztere so weit sie noch in Haushaltsgemeinschaft mit ausländischen
Arbeitnehmern leben, haben die gleiche Rechtsposition.
Als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Verordnung gelten auch Personen,
die noch nicht, noch nicht wieder oder nicht mehr über einen Arbeitsplatz
verfügen, solange sie sich um Arbeit bemühen und nach den Umständen des
Einzelfalles eine Arbeitsaufnahme nicht völlig unwahrscheinlich ist. Personen,
die zum Zwecke der Arbeitsaufnahme eingereist sind, bedürfen für die ersten
drei Monate nach der Einreise keiner besonderen Aufenthaltsberechtigung.
Angehörige dieser Personengruppe haben somit einen Rechtsanspruch auf
Leistungen der Hilfe nach § 72 BSHG. Dies gilt solange wie die Ausländerbehörde
ggf. trotz Arbeitslosigkeit, "Obdachlosigkeit" und Sozialhilfebedürftigkeit
von einem erlaubten Aufenthalt im Rahmen der EU-Freizügigkeitsverordnung
ausgeht.
Staatsangehörige von EU-Staaten, die nicht unter die EU-Freizügigkeitsverordnung
fallen, weil sie keine Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift sind, haben
nur den Anspruch auf Leistungen von Hilfe nach § 72 BSHG nach pflichtgemäßem
Ermessen im Sinne von § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG.
3.4 Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens
Mitgliedsstaaten sind: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien,
Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien,
Türkei. Grundsätzlich sind Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Europäischen
Fürsorgeabkommens bei sozialen Vergünstigungen den Staatsangehörigen des
Aufenthaltstaates gleichgestellt. Voraussetzung ist ein erlaubter Aufenthalt
im Bundesgebiet. Dies gilt auch für Staatsangehörige von EU-Staaten, wenn
sie keine Arbeitnehmer im Sinne der Freizügigkeitsverordnung sind.
Für die Hilfe nach § 72 BSHG hat die Bundesrepublik Deutschland durch
Protokollnotiz den Vorbehalt gemacht, dass die grundsätzlich zugesicherte
Gleichbehandlung u.a. nicht für die Leistung von Hilfe nach § 72 BSHG
gilt. Die Leistung von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
ist deshalb auch bei Staatsangehörigen von Mitgliedsstaaten des Europäischen
Fürsorgeabkommens in das pflichtgemäße Ermessen des zuständigen Trägers
der Sozialhilfe gestellt. Ein Teil der Träger der Sozialhilfe hat Richtlinien
zur Ermessensausübung erlassen.
3.5 Schweizer und österreichische Staatsbürger
Angehörige dieser Personengruppe haben nach der deutsch-schweizerischen
Fürsorgevereinbarung bzw. dem deutsch-österreichischen Fürsorgeabkommen
Rechtsansprüche auf Sozialhilfe wie deutsche Staatsangehörige, wenn sie
sich erlaubt im Bundesgebiet aufhalten.
4. Sonstiges
4.1 Andere Leistungsansprüche
Für andere Hilfen nach dem BSHG sind die Anspruchsgrundlagen teilweise
anders. Ist ein derartiger Hilfebedarf gegeben, bedarf die Rechtslage
einer besonderen Prüfung.
4.2 Weitere Informationen
Zur weiteren Information wird auf folgende Veröffentlichungen hingewiesen:
Hammel, Manfred: Zur Stellung der alleinstehenden Wohnungslosen ausländischer
Nationalität im Hilfesystem des BSHG
Heft 42 Reihe Materialien zur Wohnungslosenhilfe, Bielefeld, VSH Verlag,
2000.
(mit weiterführenden Literaturhinweisen)
Simon-Zeiske, Dorothea: Wohnunglosenhilfe und ausländische Wohnungslose,
in: Wege aus dem Ghetto - in der Krise des Sozialstaates muss sich die
Wohnungslosenhilfe neu orientieren, hrsg. von Berthold, M., Heft 36 Materialien
zur Wohnungslosenhilfe, Bielefeld, VSH Verlag, 1998
Fachausschuss Sozialrecht der BAG W: Johannes Lippert (Vorsitzender),
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Münster; Heinrich Behma, Rheinisch
Ev. Arbeiterkolonie Lühlerheim, Schermbeck; Gerhard Finger, Ev. Obdachlosenhilfe
e.V. (EFO), Stuttgart; Christian Garden, AWO Stadtverband Gießen e.V.
- Hilfeverbund Wohnen u. Arbeit, Gießen; Dr. Manfred Hammel, Caritasverband
für Stuttgart e.V - Sozialberatung, Stuttgart; Heinrich Holtmannspötter,
BAG Wohnungslosenhilfe e.V., Bielefeld; Peter Niemann, DW Westfalen, Münster;
Andreas Pahlke, Vorwerker Heime - Diakonische Einrichtungen e.V., Lübeck;
Renate Walter-Hamann, DCV - Referat für bes. Lebenslagen, Freiburg; Ulrich
Wirths, DW Baden, Karlsruhe
Weitere Auskünfte erteilt:
BAG Wohnungslosenhilfe e.V.
Heinrich Holtmannspötter
Tel. 0521-1439612
Fax 0521-1439619
BAG Informationsblätter sind zu folgenden Themen erhältlich:
Frauen in Wohnungsnot BAG Wohnungslosenhilfe e.V. - Selbstdarstellung
Zahl der Wohnungslosen in Deutschland
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e.V. (Hrsg.), Bielefeld im September 2000
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