Fachausschuss Sozialrecht

Merkblatt zu den Anspruchsgrundlagen von Ausländern und Staatenlosen bei der Hilfe nach § 72 Bundessozialhilfegesetz

1. Vorbemerkung

Der Anteil ausländischer Staatsangehöriger und Staatenloser, die Hilfeangebote der Wohnungslosenhilfe in Anspruch nahmen, betrug nach den jährlichen Erhebungen der BAG Wohnungslosenhilfe über das Dokumentationssystem zur Wohnungslosigkeit Alleinstehender (DWA) im Jahre 1998 ca. 10,6% bzw. 12.720 Personen bei einer geschätzten Gesamtzahl von rd. 120.000 Personen im Hilfesystem der Wohnungslosenhilfe. Etwa 3.600 (3,0%) Personen waren EU-Bürger. Die gewachsene Bedeutung des Problems der Hilfe für Ausländer wird deutlich im Vergleich dieser Zahlen zu denen Anfang der 90er-Jahre: So betrug der Anteil der Ausländer 1992 insgesamt 4,6% (1,5 % EU-Bürger) und ist seitdem von Jahr zu Jahr gestiegen. Die Zahl der Menschen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die trotz besonderer sozialer Schwierigkeiten das Hilfesystem nicht aufsuchen, dürfte ein Mehrfaches betragen. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen ergeben sich in diesen Fällen sowohl besondere fachliche als auch rechtliche Fragestellungen. Letztere beziehen sich auf mögliche ausländerrechtliche Folgen und auf die Rechtsqualität der Ansprüche auf Hilfe für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten. Mit diesem Merkblatt will die BAG Wohnungslosenhilfe den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Wohnungslosenhilfe einen Überblick über die Rechtslage bei der Hilfe nach § 72 BSHG für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose geben. Ausländerrechtliche Fragestellungen werden nicht behandelt; sie müssen besonders dargestellt werden. Im Interesse der Übersichtlichkeit wird ferner auf eine detaillierte Untersuchung von Problemen bei der Ermessensausübung unter unterschiedlicher Praxis der Sozialhilfeträger verzichtet; ggf. muss auf Veröffentlichungen zu diesem Thema zurückgegriffen werden.

2. Grundsätze

2.1 Für Ansprüche auf Sozialhilfe von Ausländern und Staatenlosen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, ist § 120 BSHG die maßgebende Rechtsgrundlage. Dieser räumt ihnen - sofern ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird - einen Rechtsanspruch auf Leistungen nur für die Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen sowie Hilfe zur Pflege ein. Die Gewährung von anderen Hilfen in besonderen Lebenslagen, also auch der Hilfe nach § 72 BSHG ist in das Ermessen des Trägers der Sozialhilfe gestellt. Dabei entscheidet der Träger der Sozialhilfe nicht nur über Art, Form und Maß der Hilfe (das "Wie"), sondern auch über den Hilfeanspruch dem Grunde (das "Ob") nach.

2.2 Je nach Staatsangehörigkeit und ausländerrechtlichem Status kann sich die Qualität des Anspruches aus § 120 BSHG von einem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bis hin zu einem Rechtsanspruch verdichten. Im Zusammenhang mit der Beratung über die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen und zur Finanzierung möglicher Leistungen der Hilfe nach § 72 BSHG ist deshalb eine Ermittlung der genannten Tatbestandsvoraussetzungen unumgänglich (zu den Einzelheiten siehe Ziff. 3).

2.3 Die Träger der Sozialhilfe sind zur Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden verpflichtet und in den Fällen des § 71 Abs. 2 SGB X zur Übermittlung der Sozialdaten des Ausländers ermächtigt. Die Beantragung und Leistung von Sozialhilfe kann deshalb zu einer Überprüfung des ausländerrechtlichen Status des einzelnen durch die Ausländerbehörde und einer neuen Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländer oder Staatenlosen führen. Dies muss bei der Beratung unbedingt berücksichtigt werden.

3. Zu den Ansprüchen nach Staatsangehörigkeit und ausländerrechtlichem Status

3.1 Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerbergesetzes

Zu diesem Personenkreis gehören

 

Angehörige der vorstehenden Personengruppen haben nach § 120 Abs. 2 BSHG keinen Anspruch auf Sozialhilfe (auch nicht als Ermessensleistung).

3.2 Staatenlose mit erlaubten Aufenthalt und Asylberechtigte

Angehörige dieser Personengruppen sind hinsichtlich ihrer Rechtsansprüche nach dem BSHG deutschen Staatsangehörigen vollständig gleichgestellt. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Hilfe nach § 72 BSHG, so weit dessen Voraussetzungen vorliegen.

3.3 Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Für diese Personengruppe gilt, dass sie sich nach der EU-Freizügigkeitsverordnung als Arbeitnehmer in jedem Mitgliedsstaat frei bewegen und niederlassen können und die gleichen sozialen Vergünstigungen erhalten wie Angehörige ihres Aufenthaltstaates. Ehegatten, minderjährige Kinder und volljährige Kinder, letztere so weit sie noch in Haushaltsgemeinschaft mit ausländischen Arbeitnehmern leben, haben die gleiche Rechtsposition.
Als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Verordnung gelten auch Personen, die noch nicht, noch nicht wieder oder nicht mehr über einen Arbeitsplatz verfügen, solange sie sich um Arbeit bemühen und nach den Umständen des Einzelfalles eine Arbeitsaufnahme nicht völlig unwahrscheinlich ist. Personen, die zum Zwecke der Arbeitsaufnahme eingereist sind, bedürfen für die ersten drei Monate nach der Einreise keiner besonderen Aufenthaltsberechtigung.
Angehörige dieser Personengruppe haben somit einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Hilfe nach § 72 BSHG. Dies gilt solange wie die Ausländerbehörde ggf. trotz Arbeitslosigkeit, "Obdachlosigkeit" und Sozialhilfebedürftigkeit von einem erlaubten Aufenthalt im Rahmen der EU-Freizügigkeitsverordnung ausgeht.
Staatsangehörige von EU-Staaten, die nicht unter die EU-Freizügigkeitsverordnung fallen, weil sie keine Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift sind, haben nur den Anspruch auf Leistungen von Hilfe nach § 72 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne von § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG.

3.4 Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens

Mitgliedsstaaten sind: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei. Grundsätzlich sind Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens bei sozialen Vergünstigungen den Staatsangehörigen des Aufenthaltstaates gleichgestellt. Voraussetzung ist ein erlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet. Dies gilt auch für Staatsangehörige von EU-Staaten, wenn sie keine Arbeitnehmer im Sinne der Freizügigkeitsverordnung sind.
Für die Hilfe nach § 72 BSHG hat die Bundesrepublik Deutschland durch Protokollnotiz den Vorbehalt gemacht, dass die grundsätzlich zugesicherte Gleichbehandlung u.a. nicht für die Leistung von Hilfe nach § 72 BSHG gilt. Die Leistung von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist deshalb auch bei Staatsangehörigen von Mitgliedsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens in das pflichtgemäße Ermessen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe gestellt. Ein Teil der Träger der Sozialhilfe hat Richtlinien zur Ermessensausübung erlassen.

3.5 Schweizer und österreichische Staatsbürger

Angehörige dieser Personengruppe haben nach der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung bzw. dem deutsch-österreichischen Fürsorgeabkommen Rechtsansprüche auf Sozialhilfe wie deutsche Staatsangehörige, wenn sie sich erlaubt im Bundesgebiet aufhalten.

4. Sonstiges

4.1 Andere Leistungsansprüche

Für andere Hilfen nach dem BSHG sind die Anspruchsgrundlagen teilweise anders. Ist ein derartiger Hilfebedarf gegeben, bedarf die Rechtslage einer besonderen Prüfung.

4.2 Weitere Informationen

Zur weiteren Information wird auf folgende Veröffentlichungen hingewiesen: Hammel, Manfred: Zur Stellung der alleinstehenden Wohnungslosen ausländischer Nationalität im Hilfesystem des BSHG
Heft 42 Reihe Materialien zur Wohnungslosenhilfe, Bielefeld, VSH Verlag, 2000.
(mit weiterführenden Literaturhinweisen)
Simon-Zeiske, Dorothea: Wohnunglosenhilfe und ausländische Wohnungslose, in: Wege aus dem Ghetto - in der Krise des Sozialstaates muss sich die Wohnungslosenhilfe neu orientieren, hrsg. von Berthold, M., Heft 36 Materialien zur Wohnungslosenhilfe, Bielefeld, VSH Verlag, 1998

Fachausschuss Sozialrecht der BAG W: Johannes Lippert (Vorsitzender), Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Münster; Heinrich Behma, Rheinisch Ev. Arbeiterkolonie Lühlerheim, Schermbeck; Gerhard Finger, Ev. Obdachlosenhilfe e.V. (EFO), Stuttgart; Christian Garden, AWO Stadtverband Gießen e.V. - Hilfeverbund Wohnen u. Arbeit, Gießen; Dr. Manfred Hammel, Caritasverband für Stuttgart e.V - Sozialberatung, Stuttgart; Heinrich Holtmannspötter, BAG Wohnungslosenhilfe e.V., Bielefeld; Peter Niemann, DW Westfalen, Münster; Andreas Pahlke, Vorwerker Heime - Diakonische Einrichtungen e.V., Lübeck; Renate Walter-Hamann, DCV - Referat für bes. Lebenslagen, Freiburg; Ulrich Wirths, DW Baden, Karlsruhe

Weitere Auskünfte erteilt:
BAG Wohnungslosenhilfe e.V.
Heinrich Holtmannspötter
Tel. 0521-1439612
Fax 0521-1439619

BAG Informationsblätter sind zu folgenden Themen erhältlich:
Frauen in Wohnungsnot BAG Wohnungslosenhilfe e.V. - Selbstdarstellung
Zahl der Wohnungslosen in Deutschland

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    Schätzung der Zahl der Wohnungslosen